Satzung des Vereins mog61 Miteinander ohne Grenzen e.V.

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet:mog61 Miteinander ohne Grenzen “ und kann als mog61 abgekürzt“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen und führt den Zusatz e. V.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und die Förderung für Flüchtlinge und Behinderte im Sinne des § 52 Nr. 4, 10 und 13 der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Identitätsstiftende Veranstaltungen wie Organisierung und Durchführung eines jährlichen Straßenfestes oder Motto-Begegnungsveranstaltungen zur Förderung der Identifikation mit dem Quartier und zum sozialen Austausch.

  • Aktivierung lokaler Potenziale, um Hilfe zur Selbsthilfe zu ermöglichen und zur Etablierung von Beratungsstrukturen.
  • Unterstützung und Hilfsaktionen für sozial und gesundheitlich benachteiligte Anwohner.
  • Angebote für Jugendliche jeder Nationalität.
  • Initiierung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Wohnumfeldes.
  • Tauschplattformen im Rahmen von Nachbarschaftshilfe, um Menschen einen kostenfreien Austausch ihres Wissens und ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen.
  • Durchführung von Veranstaltungen zur Unterstützung von anderen gemeinnützigen Institutionen.
  • Förderung des internationalen Austausches und des Kennen Lernens verschiedener Kulturen.
  •  Entwicklung und Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen inklusiven Aktivitäten, die ein Miteinander behinderter und nichtbehinderter Menschen sowie Geflüchtete fördern
  •  Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Behinderung sowie Geflüchtete und Gesellschaft

Beabsichtig ist die Stärkung und Belebung des sozialen und kulturellen Zusammenhaltes innerhalb des Quartiers in und um die Mittenwalder Straße. Darüber hinaus verfolgt der Verein das Ziel, über die Quartiersgrenzen hinaus („ohne Grenzen“) nationale und internationale gemeinnützige Aktivitäten und Organisationen zu unterstützen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

(3) Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann einer natürlichen Person, die sich durch ihre Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und können von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

 

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder und Gäste haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(4) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.

 

  • 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.

(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

  • 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der erweiterte Vorstand.

 

  • 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich (per E-Mail oder Fax bzw. für Mitglieder ohne E-Mailadresse oder Fax per Post) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des Fax- oder Eilversands. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene (Email-)Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller

Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Der Wahlmodus wird jeweils auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (9) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

(9) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas andere bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von Absatz 9 Satz 1 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung. Im letzten Fall muss mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder zustimmen.

 

  • 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus 2 bis 4 Personen, und zwar aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und gegebenenfalls 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.

(2) Von der Mitgliederversammlung kann ein erweiterter Vorstand gewählt werden, Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 3 weiteren Vereinsmitgliedern zusätzlich zum Vorstand nach §8 (1) der Vereinssatzung. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.  Er erfüllt keine Aufgaben im Sinne des §26 BGB. Der erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Entscheidungen werden im erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit   entscheidet der/ die erste Vorsitzende.

(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(7) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

(8) Der Geschäftsführer/in hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Auf Verlangen des Vorstands hat er/sie die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

  • 9 Vereinsfinanzierung

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch

  1. a) Mitgliedsbeiträge,
  2. b) Spenden,
  3. c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
  4. d) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich von Straßenfesten und Benefizveranstaltungen,

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder  erforderlich.

(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der Umlage darf das 2-fache des Mitgliedsbeitrags nichts übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das Zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

 

  • 10 Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz

(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 26a Einkommensteuergesetz durch den Vorstand beschlossen werden.

(2) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten, die zu belegen sind. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

 

  • 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands.

 

  • 12 Vereinsordnungen

(1) Insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit dürfen Vereinsordnungen erlassen werden.

(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.

 

  • 13 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an Ärzte ohne Grenze e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

 

Berlin 20.04.2016

Marie Hoepfner

Spendenkonto

mog61 ist ein gemeinnütziger Verein, Mitglieder und Vorstand arbeiten komplett ehrenamtlich. Wir freuen uns natürlich jederzeit über Spenden, für die wir gerne eine Bescheinigung ausstellen.

Bankverbindung:
mog61 Miteinander ohne Grenzen e.V.
Kontonummer: 67 352 102
Bankleitzahl: 100 100 10
IBAN: DE33100100100067352102
BIC: PBNKDEFF
Postbank Berlin

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